Anpassung Akontobeiträge
Akontobeiträge Selbständigerwerbende
Die Selbständigerwerbenden müssen gestützt auf das voraussichtliche Einkommen Akontobeiträge bezahlen. Wesentliche Änderungen des mutmasslichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der medisuisse mitgeteilt werden. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn die provisorischen Akontobeiträge mehr als 25 % von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen. Um eine allfällige Verzugszinspflicht auf einer zu grossen Abweichung zu vermeiden, muss die Mitteilung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zugestellt werden (namentlich nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses bzw. dem Erstellen der Steuerdeklaration).
Die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender werden aufgrund des tatsächlichen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres bemessen. Das beitragspflichtige Erwerbseinkommen weicht vom steuerpflichtigen Einkommen in der Regel wie folgt ab: Privatkapital-, Renten- und Lohneinkommen werden ausgeschieden. Ausserdem können die persönlichen Einlagen in die berufliche Vorsorge (laufende Beiträge und Einkäufe) zur Hälfte abgezogen werden; der maximal zulässige Abzug für die Einkäufe Selbständigerwerbender in die 2. Säule ist AHV-rechtlich auf die Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens beschränkt. Nicht abgezogen werden können die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, Versicherungsprämien und allfälligen Sozialabzüge (persönlicher Abzug, Abzüge für Kinder und unterstützte Personen). Für die AHV ist somit grundsätzlich das Bruttoeinkommen massgebend. Die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge wird von der Ausgleichskasse vorgenommen. Nähere Auskünfte erteilt die Ausgleichskasse.
Anpassungen können wie folgt gemeldet werden:
Online-Meldung via connect |
Online-Formular "Anpassung Akontobeiträge Selbständigerwerbender" |
Akontobeiträge Nichterwerbstätige
Wesentliche Änderungen des Renteneinkommens oder des Vermögens müssen der Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt werden. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn die provisorischen Akontobeiträge mindestens 25 % von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen. Um eine allfällige Verzugszinspflicht auf einer zu grossen Abweichung zu vermeiden, muss die Mitteilung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Jahres, für welches sie geschuldet sind, zugestellt werden.
Formular "Anpassung Akontobeiträge Nichterwerbstätige" |
Das Formular ist einzureichen:
⇒ Brief: medisuisse, PB, Postfach, 9001 St. Gallen
⇒ Mail: pb@medisuisse.ch (die Angaben gemäss Formular genügen)