... bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit

     

AHV

  Die Arbeitsunfähigkeit muss der Ausgleichskasse nicht separat gemeldet werden. Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung sind nicht AHV-pflichtig; beitragspflichtig sind hingegen Taggelder der Invalidenversicherung. Bei Unklarheiten setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung; dies gilt z.B. betreffend die allfällige Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger.
     

     

FAK

  Der Anspruch auf Familienzulagen besteht, solange ein AHV-pflichtiger Lohn oder ein AHV-pflichtiger Lohnersatz von mindestens 612 Franken pro Monat erzielt wird, mindestens jedoch während dreier Kalendermonate nach dem Eintritt der Arbeitsverhinderung.
     

     

PAT

  Während der ersten sechs Monate einer durch Krankheit oder Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit sind die Beiträge vollumfänglich geschuldet (Wartefrist). Eine voraussichtlich länger als sechs Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit ist der PAT-BVG spätestens nach Ablauf der Wartefrist mitzuteilen. Dabei müssen Kopien der Krankentaggeldabrechnungen und/oder der Arztzeugnisse beigelegt werden.
     
wie? Formular: Meldung Arbeitsunfähigkeit 
    ⇒ unterzeichnet zu senden an:
    PAT-BVG, Postfach, 9001 St. Gallen