... bei einer Änderung des Einkommens von Selbständigerwerbenden
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AHV
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Wesentliche Änderungen des mutmasslichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der medisuisse mitgeteilt werden. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn die provisorischen Akontobeiträge mehr als 25 % von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen. Um eine allfällige Verzugszinspflicht auf einer zu grossen Abweichung zu vermeiden, muss die Mitteilung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zugestellt werden (namentlich nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses bzw. dem Erstellen der Steuerdeklaration). |
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wie? |
connect: |
Sachbereich Selbständigerwerbende > Beitragsanpassung |
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Formular: |
Anpassung Akontobeiträge Selbständigerwerbende |
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Info |
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Zu Beginn des Jahres teilt die Ausgleichskasse mit, auf welchem Einkommen Akontobeiträge erhoben werden. Auf dem gleichzeitig versandten Formular können die Selbständigerwerbenden der Ausgleichskasse Änderungen für das laufende Jahr wie auch für die Vorjahre mitteilen. |
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PAT
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Das BVG basiert auf dem Prinzip der Vorausdeklaration. Selbständigerwerbende legen das beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich selber fest, wobei dieses nicht höher sein darf als in der AHV. Änderungen im laufenden Jahr sind spätestens bis Ende Dezember zu melden. |
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wie? |
Formular: |
Mutationsmeldung für Selbständigerwerbende |
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⇒ unterzeichnet zu senden an: |
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PAT-BVG, Postfach, 9001 St. Gallen |
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Info |
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Für die Bekanntgabe des Einkommens des Folgejahres stellt die PAT Ende Jahr ein Formular zu. |