Anspruch
Seit 2013 sind auch die Selbständigerwerbenden obligatorisch dem Bundesgesetz über die Familienzulagen unterstellt. Für den Zulagenanspruch muss ein Einkommen von mindestens 7170 Franken pro Jahr bzw. 597 Franken pro Monat erzielt werden.
Anspruchskonkurrenz
Für das gleiche Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Für die Bestimmung des Erstanspruchs siehe hier.
Ist ein Selbständigerwerbender auch Arbeitnehmer mit einem Lohn von mindestens 7170 Franken pro Jahr bzw. 597 Franken pro Monat, so muss er die Familienzulagen über die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers beziehen.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Familienausgleichskasse im Kanton des Geschäftssitzes. In den Kantonen, in denen die medisuisse nicht mit einer Familienausgleichskasse oder Abrechnungsstelle tätig ist, wenden Sie sich für genauere Informationen bitte an die zuständige Kasse.
Auszahlung
Die zugesprochenen Zulagen werden dem Selbständigerwerbenden direkt ausbezahlt bzw. mit den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.