Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:
• von der Mutter |
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via Arbeitgebender, wenn sie unselbständigerwerbend ist; |
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direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist; |
• vom Arbeitgebenden |
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sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgebenden geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet; |
• von den Angehörigen |
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wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt. |
Das untenstehende Anmeldeformular sowie die allenfalls erforderlichen Zusatzformulare können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden. Bitte beachten Sie, dass nur unterschriebene und per Post zugestellte Formulare bearbeitet werden können.