Lohnmeldung
Lohnmeldung
Die Verordnung zum AHV-Gesetz schreibt vor, dass die Lohnmeldung bis spätestens am 30. Januar des Folgejahres bei der medisuisse eintreffen muss. Andernfalls sind auf den nachgeforderten Beiträgen Verzugszinsen zu leisten, und zwar vom 1. Januar des Folgejahres bis zur Einreichung der Lohnmeldung (Art. 41bis Abs. 1 lit. d AHVV).
Fristverlängerung
Falls Sie den Einreichungstermin nicht einhalten können, verlangen Sie bitte hier rechtzeitig eine Fristerstreckung. Diese ist längstens bis zum 31. März 2026 möglich.
Übermittlung via connect
Informationen zur Lohnmeldung via connect finden Sie hier. Bei der Einreichung der Jahreslohnmeldung via connect erhalten Sie 10 % Rabatt auf den Verwaltungskosten.
Übermittlung via Einmal-Login
Sie haben die Lohnmeldung mit dem dafür erforderlichen Code erhalten. Wenn Sie die Löhne mit dem Einmal-Code übermitteln, erhalten Sie 10 % Rabatt auf den Verwaltungskosten. Das Original muss nicht zusätzlich unterschrieben per Post zugestellt werden. Für die Übermittlung der Löhne via Einmal-Login, klicken Sie bitte hier.
Lohnmeldung mit ELM/Swissdec
Unsere Empfängernummern lauten:
AHV-AVS 028.000
FAK-CAF 028.000
Zudem muss die Abrechnungsnummer erfasst werden. Bitte beachten Sie, dass jedes Abrechnungskonto eine eigene Nummer hat (z.B. 12345.00 und 12345.01). Weitere Informationen zu zertifizierten Lohnbuchhaltungsprogrammen mit der Möglichkeit elektronischer Lohnmeldungen finden Sie unter www.swissdec.ch.
Achtung: Der Lohnstandard-CH (ELM) Version 4.00 wird demnächst nicht mehr unterstützt. Informationen dazu finden Sie hier.
| Wegleitung zur Lohnmeldung 2025 auf Papier |
| Wegleitung zur Lohnmeldung 2025 connect |
| Beiträge an den MPA-Fonds: Angaben auf der Lohnmeldung |