Anmeldung

Der Anspruch auf eine Entschädigung des andern Elternteils kann nach dem vollständigen Bezug der Urlaubstage bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • vom Vater oder der Ehefrau der Mutter
  • via Arbeitgebender, wenn er oder sie unselbständigerwerbend ist;
  • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn er oder sie selbständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist;
  • vom Arbeitgebenden
  • sofern der Vater oder die Ehefrau der Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgebenden geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
  • von den Angehörigen
  • wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter den Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Ist die Ausgleichskasse medisuisse zuständig, so ist das Formular einzureichen an: medisuisse, Postfach, 9001 St. Gallen.

Das untenstehende Anmeldeformular sowie die allenfalls erforderlichen Zusatzformulare können direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.