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Anspruch

Anspruchsberechtigte Frauen

Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes

Arbeitnehmerinnen sind, oder
Selbständigerwerbende sind, oder
arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für solche Taggelder erfüllen würden.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, wenn die Anspruchsberechtigte

während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und besteht während 98 Tagen. Er verlängert sich, wenn das neugeborene Kind direkt nach der Geburt mehr als 14 Tage im Spital verbleiben muss. Der Anspruch wird in diesem Fall um die Dauer des Spitalaufenthalts verlängert, beträgt aber maximal 154 Tage. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während der Anspruchsdauer ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig. Die vorzeitige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit muss der Ausgleichskasse umgehend mitgeteilt werden.

►  Merkblatt 6.02 "Mutterschaftsentschädigung"

 
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