Übersicht
Es werden folgende Arten von Familienzulagen unterschieden:
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monatliche Kinderzulagen vom 1. Tag des Geburtsmonats bis zum Ende des Monats des 16. Geburtstages; |
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monatliche Ausbildungszulagen bis zum Ende des Monats des Abschlusses der
Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats des 25. Geburtstages; bei
einer nachobligatorischen Ausbildung besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch
auf Ausbildungszulagen (Details s. unten); |
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einmalige Geburtszulage in einzelnen Kantonen; |
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einmalige Adoptionszulage in einzelnen Kantonen. |
Für die Höhe der Zulagen in den einzelnen Kantonen s. hier.
Ausbildung
In Ausbildung
ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe.
Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein
durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die
maximale volle Altersrente der AHV (seit 2021 2390 Franken).
Ausbildungszulagen vor dem 16. Geburtstag
Seit August 2020 besteht bei einer
nachobligatorischen Ausbildung ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bereits vor
dem 16. Geburtstag, frühestens aber ab dem Monat des 15. Geburtstags. Als
nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die
obligatorische Schulzeit folgt. Die Dauer der obligatorischen Schulzeit ist
kantonal und international unterschiedlich geregelt.
Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen
muss der Anspruch auf vorgezogene Ausbildungszulagen individuell geprüft
werden. Der Antrag kann mit dem untenstehenden Formular gestellt werden.