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Anspruch der Arbeitnehmenden

Anspruch

Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende haben bei einem Lohn in der Höhe von mindestens 7350 Franken pro Jahr bzw. 612 Franken pro Monat Anspruch auf volle Familienzulagen; es werden keine Teilzulagen ausgerichtet. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebenden werden zusammengerechnet; zuständig ist in diesen Fällen der Arbeitgebende, der den höchsten Lohn ausrichtet. Als Arbeitnehmende anspruchsberechtigt sind auch die im Betrieb eines Selbständigerwerbenden mitarbeitenden Ehegatten. Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt in der Regel mit dem Lohnanspruch.

Anspruchskonkurrenz

Für das gleiche Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Für die Bestimmung des Erstanspruchs siehe hier.

Auszahlung

Die Auszahlung der Zulagen für Arbeitnehmende erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. Diese dürfen die Familienzulagen jedoch nur ausrichten, wenn ein gültiger Zulagenentscheid der Familienausgleichskasse vorliegt. Die Zulagen müssen von den Arbeitgebenden zusammen mit dem Lohn ausgerichtet werden. Sie sind in der Lohnabrechnung separat auszuweisen. Auf den Zulagen wird kein AHV-Beitrag erhoben.

►  Merkblatt 6.08 "Familienzulagen"

 
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