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Anspruch

Anspruchsberechtigte Eltern

Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung haben Eltern, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Betreuungsentschädigung besteht, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil

•  Mutter oder Vater eines Kindes ist, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist; 
•  die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbricht 

und in diesem Zeitpunkt

•  Arbeitnehmer ist, oder 
•  Selbständigerwerbender ist, oder 
•  arbeitslos ist und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht.  

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

•  eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist; 
• 

der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; 
•  ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
•  mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss. 

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch des jeweiligen Elternteils beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes. Der Betreuungsurlaub beträgt maximal 14 Wochen. Er kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden. Die Eltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen.

►  Merkblatt 6.10 "Betreuungsentschädigung"

 
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