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Splitting

Begriff

Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrenten von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, rechnerisch je zur Hälfte aufgeteilt. Diese Einkommensteilung wird "Splitting" genannt.

Durchführung

Das Splitting wird nur vorgenommen, 
a. wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
b. wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung;
d. wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine IV-Rente haben; oder
e. wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine IV-Rente hat und der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.

Nach durchgeführtem Splitting erhalten die ehemaligen Ehegatten je eine Kontenübersicht. Diese ermöglicht einen Überblick über die Einkommen, die in den Individuellen Konten für eine spätere Rentenberechnung verbucht worden sind.

Anmeldung

Nach der Scheidung können die ehemaligen Ehegatten bei einer der Ausgleichskassen, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben, mit dem untenstehenden Formular das Splitting verlangen. Das Formular kann direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.

►  Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)
    
►  Merkblatt 1.02 "Splitting bei Scheidung" 

 
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