Begriff
Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrenten von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, rechnerisch je zur Hälfte aufgeteilt. Diese Einkommensteilung wird "Splitting" genannt.
Durchführung
Das Splitting wird nur vorgenommen, wenn
• beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben, oder
• die Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird, oder
• ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine AHV- oder IV-Rente bezieht.
Nach durchgeführtem Splitting erhalten die ehemaligen Ehegatten je eine Kontenübersicht. Diese ermöglicht einen Überblick über die Einkommen, die in den Individuellen Konten für eine spätere Rentenberechnung verbucht worden sind.
Anmeldung
Nach der Scheidung können die ehemaligen Ehegatten bei einer der Ausgleichskassen, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben, mit dem untenstehenden Formular das Splitting verlangen. Das Formular kann direkt am Bildschirm ausgefüllt werden; bitte beachten Sie, dass nur unterzeichnete und per Post zugestellte Formulare bearbeitet werden können.