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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Allgemeines

Das sog. "vereinfachte Abrechnungsverfahren" wurde im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) eingeführt. Von diesem Verfahren kann der Arbeitgebende freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen. 

Der Arbeitgeber hat mit der für ihn zuständigen Ausgleichskasse einen einzigen Ansprechpartner für alle Bereiche, welche das vereinfachte Abrechnungsverfahren betrifft. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.

Voraussetzungen

Um im vereinfachten Verfahren abrechnen zu können, muss der Arbeitgebende die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr 22'050 Franken nicht übersteigen (= Eintrittsschwelle 2. Säule);
die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 58'800 Franken nicht übersteigen (= doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV);
die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden;
die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden.

Seit 2018 ist das vereinfachte Verfahren nicht mehr anwendbar auf AG, GmbH und Genossenschaften sowie auf die Mitarbeit des Ehegatten oder der Kinder im eigenen Betrieb.

Anmeldung

Weitere Informationen entnehmen Sie dem nachstehenden Merkblatt. Das Anmeldeformular findet sich auf der letzten Seite des Merkblattes.

►  Merkblatt 2.07 "Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende"

 
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