AHV |
Adressänderungen von Arbeitnehmenden müssen nicht gemeldet werden. Änderungen der Geschäfts- oder Privatadresse von Selbständigerwerbenden sind hingegen umgehend mitzuteilen. |
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FAK
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Beim Bezug von Familienzulagen sind wie unter "... bei einer Zivilstandsänderung" beschrieben umgehend mitzuteilen: der Umzug des Arbeitnehmenden und/oder des anspruchsbegründenden Kindes in einen anderen Kanton oder ins Ausland sowie der Wechsel des Arbeitskantons eines Elternteils. |
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PAT |
Änderungen der Privatadresse von Arbeitnehmenden sowie Änderungen der Privat- oder Geschäftsadresse von Selbständigerwerbenden sind der PAT-BVG umgehend mitzuteilen. Änderungen der Privatadressen der Arbeitnehmenden können im Webportal "PAT-Online" gemeldet werden. Für Änderungen der Privat- oder Geschäftsadresse kann eine Meldung mittels Web-Formular gesendet werden: www.pat-bvg.ch > Services & Formulare > Adressänderung und Mutationen. |
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