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Erstanspruch bei mehreren Anspruchsberechtigten

Für das gleiche Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge zu:

  1. der erwerbstätigen Person (sofern das Einkommen mindestens 7350 Franken pro Jahr beträgt);
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zur Mündigkeit lebte (Obhut);
  4. der Person, welche im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;
  5. der Person mit dem höheren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  6. der Person mit dem höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Wenn die zweitanspruchsberechtigte Person in einem anderen Kanton Anspruch auf eine höhere Zulage hat, so kann sie dort zusätzlich die Differenz geltend machen.

Unter dem nachstehenden Link kann für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung bestimmt werden. Änderungen in der Anspruchsberechtigung müssen umgehend gemeldet werden. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte die zuständige Familienausgleichskasse.

►  Familienzulagen: (Erst-)Anspruchsberechtigung

Unter diesem Link kann festgestellt werden, ob für ein bestimmtes Kind bereits Familienzulagen bezogen werden:

►  Suche im Familienzulagenregister


 
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