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... beim Austritt eines Mitarbeitenden

 AH Beim Austritt eines Mitarbeitenden muss der Ausgleichskasse grundsätzlich keine Meldung gemacht werden, ausser wenn der letzte Mitarbeitende austritt und das Arbeitgeberkonto geschlossen werden soll. (Für eine allfällige Lohnsummenanpassung siehe Rubrik "... Änderung Löhne").
   
 FAK  Tritt ein Bezüger von Familienzulagen aus, so hat der Arbeitgeber der Familienausgleichskasse innerhalb von zehn Arbeitstagen das genaue Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Die Meldung kann bereits vor dem Austritt des Mitarbeitenden erfolgen.
   
 wie?  connect: Sachbereich Mitarbeitende > Übersicht Mitarbeitende > Mitarbeiterdetails
  Brief: medisuisse, IK, Postfach, 9001 St. Gallen
  Mail:  ik @ medisuisse.ch
   
 Achtung  Diese Meldepflicht besteht auch bei jeder anderen Änderung, welche den Zulagenanspruch, die Erstanspruchs-berechtigung oder die Zuständigkeit der Familienausgleichskasse beeinflusst. 
     
 PAT   Tritt ein Mitarbeitender aus, der bei der PAT-BVG versichert ist, so muss dies mit zwei Austrittsmeldungen (des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers) umgehend mitgeteilt werden.  
   
 wie?  
PAT-Online:  "Mitarbeitende" > "Mutationen" > "Austritt"
Formulare:  Austrittsmeldungen Arbeitnehmer,           
unterzeichnet zu senden an: 
  PAT-BVG, Postfach, 9001 St. Gallen 

 
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