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Hinterlassenenrenten

Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten

Verheiratete Frauen, deren Ehemann oder Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben (als Kinder gelten unter Umständen auch Stief- und Pflegekinder) oder
wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren.

Als Witwe mit Kind gilt ebenfalls die Ehefrau der Mutter, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes gezeugt wurde und deshalb ein Kindsverhältnis besteht (Art. 255a Abs. 1 ZGB).

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehemann oder ehemalige Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch, solange noch nicht alle Kinder 18 Jahre alt sind.

Verheiratete Männer, deren Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Bei der Verwitwung vor dem 11. Oktober 2022 besteht der Anspruch, sofern der Witwer am 11. Oktober 2022 ein minderjähriges Kind hat.

Geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt in jedem Fall mit der Wiederverheiratung.

Anspruch auf Waisenrenten

Für Waisen besteht ein Anspruch auf eine Waisenrente. Dieser dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch weiter, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag. 

Anmeldung

Wer eine Hinterlassenenrente geltend machen will, muss sich bei der Ausgleichskasse anmelden. Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher der Verstorbene zuletzt die Beiträge entrichtet hatte.

Das untenstehende Anmeldeformular kann direkt am Bildschirm ausgefüllt werden. 

►  Anmeldung für eine Hinterlassenenrente
►  Merkblatt 3.03 "Hinterlassenenrenten der AHV"

 
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