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Beitragserhebung

Akontobeiträge

Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren. Bei Abweichungen können die Akontobeiträge auf Verlangen des Versicherten jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Definitive Beiträge

Die definitiven Beiträge werden in der Regel aufgrund der Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen. Liegen die Akontobeiträge mehr als 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so wird auf der Differenz ein Verzugszins erhoben.

Zahlung der Beiträge

Akontobeiträge müssen quartalsweise bezahlt werden. Spätester Zahlungstermin ist jeweils der 10. Tag nach Quartalsende. Die Akontobeiträge können auch via Lastschriftverfahren (LSV) oder Debit Direct (DD) beglichen werden; das entsprechende Formular finden Sie hier.
Die definitiven Beiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen.

 
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