Anspruch
In der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente können eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn
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sie im Sinne des Gesetzes hilflos sind; |
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die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat; |
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kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht. |
Anmeldung
Das untenstehende Anmeldeformular kann direkt am Bildschirm ausgefüllt werden. Die Anmeldung wird von der Ausgleichskasse geprüft und an die IV-Stelle weitergeleitet, welche die Voraussetzung der Hilflosigkeit abklärt.