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Versicherungspflicht

AHV/IV/EO

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert. Wer diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland), kann unter Umständen die obligatorische Versicherung weiterführen oder sich der freiwilligen Versicherung anschliessen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Merkblätter und klären Sie entsprechende Fragen frühzeitig ab.

FAK

Selbständigerwerbende, Arbeitnehmende und Nichterwerbstätige sind obligatorisch den Familienzulagenordnungen unterstellt. Der Anschluss besteht in der Regel an die von der eigenen AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskasse (FAK).

ALV

Arbeitnehmende sind obligatorisch der Arbeitslosenversicherung (ALV) unterstellt. Selbständigerwerbende können sich in der ALV nicht versichern. Die ALV-Beiträge werden von der AHV-Ausgleichskasse erhoben und an die Versicherung weitergeleitet. Im Übrigen sind für die Durchführung die Organe der ALV (Arbeitslosenkasse usw.) zuständig.

BVG und UVG

Arbeitnehmende sind obligatorisch der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG) unterstellt; ihre Arbeitgebenden haben sich einer Pensionskasse und Unfallversicherung anzuschliessen. Die AHV-Ausgleichskassen überprüfen die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Im Übrigen sind für die Durchführung die jeweiligen Versicherungsorgane (Pensionskassen, Unfallversicherer) zuständig.

EL, KV und MV

Für die Durchführung der weiteren Sozialversicherungen (Ergänzungsleistungen, Krankenversicherung, Militärversicherung) sind die jeweiligen Versicherungsträger zuständig.

►  Merkblatt "Soziale Sicherheit in der Schweiz" 

 
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