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Lohnblätter

Das AHV-Gesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die Löhne laufend aufzuzeichnen, soweit dies für eine geordnete Abrechnung mit der Ausgleichskasse und für die periodische Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist. Gerade bei Arbeitgebern mit wenigen Mitarbeitenden genügt hierfür in der Regel das Führen von Lohnblättern.

Die nachstehende elektronische Vorlage von Lohnblättern im Excel-Format bietet namentlich folgende Vorteile:

Bearbeitung der Löhne aller Mitarbeitenden in der gleichen Datei;
automatisierte Berechnungen;
Zusammenzug über alle Mitarbeitenden hinweg als Grundlage für die jährlich zu erstellende Lohnmeldung an die Ausgleichskasse;
•  Möglichkeit der Übermittlung im connect

 

Lohnblätter 2024

►  Lohnblätter 2024
►  Wegleitung Excel-Lohnblätter 2024

Lohnblätter 2023

Die Lohnblätter 2023 dürfen für das Jahr 2024 nur dann verwendet werden, wenn keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden, die auf den Rentnerfreibetrag verzichten.
Wir empfehlen, die Daten im "Stammblatt" der Lohnblätter 2023 in das "Stammblatt" der Lohnblätter 2024 zu kopieren.

►  Lohnblätter 2023
►  Wegleitung Excel-Lohnblätter 2023 


 

Hinweis für Ärztinnen und Ärzte in Zürich und Solothurn

Falls Sie die Excel-Lohnmeldung via connect übermitteln, tragen Sie dort die MPA-pflichtige Lohnsumme bitte in der connect-Spalte "MPA-Lohnsumme" ein.

Hinweis für Ärztinnen und Ärzte in Luzern
Falls Sie die Excel-Lohnmeldung via connect übermitteln, tragen Sie dort den Namen und Vornamen des mitarbeitenden Ehegatten bitte in der Rubrik "Bemerkungen" ein.


Lohnbuchhaltungsprogramme
Informationen zu zertifizierten Lohnbuchhaltungsprogrammen mit der Möglichkeit elektronischer Lohnmeldungen finden Sie unter www.swissdec.ch.

 
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