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Beitragspflicht

Wer gilt als nichterwerbstätig?

Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, welche kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, müssen Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten. Damit wird verhindert, dass Beitragslücken entstehen, welche sich negativ auf einen künftigen Rentenanspruch auswirken. Als Nichterwerbstätige gelten namentlich nichterwerbstätige vorzeitig Pensionierte, Bezüger von IV-Renten oder Krankentaggeldern, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene, Verwitwete und Ehegatten von Frühpensionierten.

Beitragspflicht

Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und dauert bis zum Erreichen des Referenzalters. Der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.

Nichterwerbstätige in bescheidenen Verhältnissen haben gegebenenfalls Anspruch auf Familienzulagen. Demgegenüber sind die Nichterwerbstätigen der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung nicht unterstellt.

Sonderfälle

•  Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und AHV/IV/EO-Beiträge von mindestens 1028 Franken (seit 2023) entrichtet.
Versicherte, die nicht dauernd und voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten, haben Beiträge wie Nichterwerbstätige zu bezahlen. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
 
►  Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" 
►  Merkblatt 2.10 "Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO" 

 
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