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Beitragshöhe

Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden auf dem vom Arbeitgebenden an den Arbeitnehmenden ausgerichteten massgebenden Lohn erhoben. Zu diesem gehören alle in der Schweiz oder im Ausland ausbezahlten Entgelte, die der Arbeitnehmende für geleistete Arbeit erhält.

Die Beiträge sind vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je hälftig zu tragen (daher "paritätische Beiträge"). Zulässig ist jedoch eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgebende mehr als die Hälfte oder gar alle Beiträge übernimmt (Nettolohnvereinbarung).

Seit 2021 sind folgende Beiträge geschuldet:

   
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)  8,7 % 
Invalidenversicherung (IV)  1,4 % 
Erwerbsersatzordnung (EO) 0,5 % 
Arbeitslosenversicherung (ALV; bis 148'200 Franken)  2,2 % 
Total 12,8 % 
Arbeitgebender und Arbeitnehmender je 6,4 % 


Die Beitragspflicht an die ALV besteht nur bis zu einem Lohn von 12'350 Franken pro Monat bzw. 148'200 Franken pro Jahr (Ansätze seit 2016). Der Solidaritätsbeitrag von 1,0 % auf Lohnanteilen über 148'200 Franken wurde Ende 2022 abgeschafft. Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters besteht keine ALV-Beitragspflicht mehr.

Bei Einkommen bis 2300 Franken pro Arbeitgebenden werden die Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden erhoben. Bei Hausdienstpersonal und Künstlern sind die Beiträge jedoch in jedem Fall geschuldet; davon ausgenommen sind "Sackgeldjobs" eines Arbeitnehmenden (z.B. Babysitter) bis zum Ende des Kalenderjahrs des 25. Geburtstags, sofern der Lohn 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt. Altersrentnern steht ein Freibetrag von 1400 Franken pro Monat bzw. 16'800 Franken pro Jahr und Arbeitgebenden zu.

Für die Beitragsberechnung finden Sie hier ein Tool. Damit können auch die Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) und die Beiträge nach kantonalem Recht ermittelt werden.

 
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