AHV/IV/EO
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) versichert. Wer diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland), kann unter Umständen die obligatorische Versicherung weiterführen oder sich der freiwilligen Versicherung anschliessen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Merkblätter und klären Sie entsprechende Fragen früh genug ab.
Versicherungspflichtige Selbständigerwerbende, Arbeitgebende von versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden sowie Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich einer AHV-Ausgleichskasse anzuschliessen. Der Ausgleichskasse medisuisse müssen sich Selbständigerwerbende und Arbeitgebende anschliessen, die einem der Gründerverbände (FMH, SSO, GST, SCG) angehören. Weitere Informationen und Anmeldeformulare finden Sie hier.
FAK
Arbeitnehmende und Nichterwerbstätige sind obligatorisch den Familienzulagenordnungen unterstellt. Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft sind unterstellt, soweit dies das kantonale Recht vorsieht. Der Anschluss besteht in der Regel an die von der eigenen AHV-Ausgleichskasse geführte Familienausgleichskasse (FAK).
ALV
Arbeitnehmende sind obligatorisch der Arbeitslosenversicherung (ALV) unterstellt. Selbständigerwerbende können sich in der ALV nicht versichern. Die ALV-Beiträge werden von der AHV-Ausgleichskasse erhoben und an die Versicherung weitergeleitet. Im Übrigen sind für die Durchführung die Organe der ALV (Arbeitslosenkasse usw.) zuständig.
BVG und UVG
Arbeitnehmende sind obligatorisch der beruflichen Vorsorge (BVG) und der Unfallversicherung (UVG) unterstellt. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Die AHV-Ausgleichskassen überprüfen die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums. Im Übrigen sind für die Durchführung die jeweiligen Versicherungsorgane (Pensionskassen, Unfallversicherer) zuständig.
EL, KV und MV
Für die Durchführung der weiteren Sozialversicherungen (Ergänzungsleistungen, Krankenversicherung, Militärversicherung) sind die jeweiligen Versicherungsträger zuständig.