Anspruch
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) steht namentlich AHV- und IV-Rentnern mit Wohnsitz und ständigem Aufenthalt in der Schweiz zu. EL helfen dort, wo Renten, Einkommen und Vermögen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie stellen einen rechtlichen Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe dar.
Berechnung
Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den vom Gesetz anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Ausserdem besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Hier gelangen Sie zur provisorischen Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen.
Anmeldung
Ergänzungsleistungen sind bei der gemäss kantonalem Recht zuständigen Durchführungsstelle geltend zu machen:
| Kanton |
Einreichungsstelle |
| BS |
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Für Riehen und Bettingen: Gemeindeverwaltung Riehen, 4125 Riehen
|
| GE |
Service des prestations complémentaires (SPC),
route de Chêne 54, case postale 6375, 1211 Genève 6 |
| ZH |
Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde
Für die Stadt Zürich: Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich,
Amtshaus, Molkenstrasse 5/9, 8026 Zürich 4
Für die Stadt Winterthur: Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur,
Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur |
| übrige Kantone: |
Kantonale Ausgleichskassen bzw. AHV-Gemeindezweigstellen |