Die Selbständigerwerbenden müssen gestützt auf das voraussichtliche Einkommen Akontobeiträge bezahlen. Wesentliche Änderungen des mutmasslichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der medisuisse mitgeteilt werden. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn die provisorischen Akontobeiträge mehr als 25 % von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweichen. Um eine allfällige Verzugszinspflicht auf einer zu grossen Abweichung zu vermeiden, muss die Mitteilung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zugestellt werden (namentlich nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses bzw. dem Erstellen der Steuerdeklaration).