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Beitragspflicht

Wer gilt als selbständigerwerbend?

Im Sozialversicherungsrecht gilt als selbständigerwerbend, wer
•  unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet sowie
•  in unabhängiger Stellung tätig ist und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt.

Ob ein Versicherter im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für jede einzelne Tätigkeit. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als selbständigerwerbend und für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend betrachtet wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen, nicht die vertraglichen Verhältnisse.

Beitragspflicht

Alle in der Schweiz selbständigerwerbenden Personen unterliegen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und dauert, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Selbständigerwerbende können sich freiwillig der Unfallversicherung und einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anschliessen. Demgegenüber ist in der Arbeitslosenversicherung eine Unterstellung nicht möglich.

Ob Selbständigerwerbende den Familienzulagenordnungen unterstehen, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Das untenstehende Dokument gibt eine Übersicht über die Regelungen in den einzelnen Kantonen.

Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse

Selbständigerwerbende müssen sich für die Erfüllung ihrer AHV/IV/EO-Beitragspflicht einer Ausgleichskasse anschliessen. Für Mitglieder der FMH, SSO, GST und SCG ist die Ausgleichskasse medisuisse zuständig. Weitere Informationen und Anmeldeformulare finden Sie hier.

 
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