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Beitragspflicht

Wer gilt als Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber gilt, wer Arbeitnehmern, die obligatorisch in der AHV versichert sind, einen Lohn ausrichtet. Arbeitnehmer ist, wer unselbständigerwerbend ist, d.h. von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt.

Beitragspflicht in der 1. Säule

Alle in der Schweiz als Arbeitnehmer erwerbstätigen Personen müssen auf ihrem Lohn Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichten. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und dauert, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die ALV-Pflicht endet jedoch in jedem Fall mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Die Arbeitgeber sind, solange sie Löhne ausrichten, beitragspflichtig. Sie müssen mindestens die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bezahlen und haben insbesondere die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge alleine zu tragen.

Gegenüber der Ausgleichskasse sind für alle geschuldeten Beiträge ausschliesslich die Arbeitgeber zahlungspflichtig. Sie können den Arbeitnehmern bei der Lohnzahlung den von diesen geschuldeten Anteil vom Bruttolohn abziehen.

Anschluss an eine AHV-Ausgleichskasse

Die Arbeitgeber müssen sich für die Erfüllung ihrer AHV/IV/EO/ALV-Beitragspflicht einer Ausgleichskasse anschliessen. Für Mitglieder der FMH, SSO, GST und SCG ist die Ausgleichskasse medisuisse zuständig. Weitere Informationen und Anmeldeformulare finden Sie hier.

UVG- und BVG-Anschlusspflicht

Die Arbeitgeber haben sich zwingend einer Unfallversicherung und einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anzuschliessen. Die Ausgleichskasse überwacht die Einhaltung dieser Pflichten.

 
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